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   LSG Hessen, 17.05.1989 - L 6 Kg 142/87   

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https://dejure.org/1989,3759
LSG Hessen, 17.05.1989 - L 6 Kg 142/87 (https://dejure.org/1989,3759)
LSG Hessen, Entscheidung vom 17.05.1989 - L 6 Kg 142/87 (https://dejure.org/1989,3759)
LSG Hessen, Entscheidung vom 17. Mai 1989 - L 6 Kg 142/87 (https://dejure.org/1989,3759)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Kindergeld; Minderjährig; Volkshochschule; Vorbereitungskurs; Haupschulabschluß; Teilzeitbeschäftigung; Zumutbarkeit; Berufsschulpflicht; Wochenstunden; Ausbildung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 05.05.1970 - 7 RKg 8/69

    Anspruch auf Zweitkindergeld für ein volljähriges Kind - Ausschluss beim Bestehen

    Auszug aus LSG Hessen, 17.05.1989 - L 6 Kg 142/87
    Daß der von der Rechtsprechung (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 5.5.1970 - 7 RKg 8/69 = SozR BKGG § 2 Nr. 7) vorgegebene Rahmen von 40 Wochenstunden für eine überwiegende Inanspruchnahme durch die Ausbildung - ausgehend von einer Obergrenze der möglichen Belastung von 60 Wochenstunden - unterschritten wird, ist in einem solchen Fall für den Anspruch auf Kindergeld für dieses Kind unschädlich.

    Dabei hat das Bundessozialgericht - ausgehend von einer 40 Stunden Woche (BSG, Urteil vom 5. Mai 1970 - 7 RKg 8/69 = SozR BKGG § 2 Nr. 7 m.w.N.) eine Obergrenze von 60 Wochenstunden festgelegt und angenommen, daß eine überwiegende Inanspruchnahme durch die Schulausbildung nur besteht, wenn diese insgesamt mehr als 40 Stunden in der Woche beträgt.

  • BSG, 25.04.1984 - 10 RKg 2/83

    Schulausbildung - Ausbildungsgang - Kindergeldanspruch

    Auszug aus LSG Hessen, 17.05.1989 - L 6 Kg 142/87
    Unter Schulausbildung wird nach der Rechtsprechung (BSG Urteil vom 20. April 1984 - 10 RKg 2/83 = SozR 5870 § 2 Nr. 32) in der Regel der Besuch allgemeinbildender Schulen verstanden, mit dem die gesetzliche Schulpflicht erfüllt wird.
  • BSG, 07.09.1988 - 10 RKg 6/87
    Auszug aus LSG Hessen, 17.05.1989 - L 6 Kg 142/87
    Dies gilt allerdings nur, wenn und soweit die generelle Gewähr für eine der herkömmlichen Schulausbildung vergleichbare Stetigkeit und Regelmäßigkeit der Ausbildung gegeben und ihre Dauer nicht allein der Selbstverantwortung des Schülers überlassen ist (BSG Urteil vom 7. September 1988 - 10 RKg 6/87 m.w.N.).
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